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Mythos oder Fakt
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20.01.2025

Die 10 größten Leasing­mythen

Über Leasing kursieren zahlreiche Mythen. Welche stimmen? Wir klären auf!

Mythos Nr.1:

Eine günstigere monatliche Rate ist immer das beste Angebot!

Auf den ersten Blick scheint eine günstige Leasingrate immer die beste Wahl. Doch Vorsicht: Nicht in die Irre führen lassen! Denn der Blick auf die Gesamtkosten zeigt oftmals ein ganz anderes Ergebnis. 
Es gibt verschiedene Parameter, die eine Leasingrate beeinflussen können und die unterschiedliche Auswirkungen auf die Gesamtkosten haben. So kann ein hoher Restwert die monatlichen Raten zwar reduzieren,

gleichzeitig aber die Gesamtkosten und das Risiko einer Nachzahlung am Ende eines Vertrages erhöhen, wenn der Zeitwert nicht dem kalkulierten Restwert entspricht.

TIPP: Nicht nur die monatliche Rate vergleichen. Beziehen Sie auch alle anderen Parameter wie Anzahlung, Restwert, Laufzeit, Gesamtbelastung und bei variabler Verzinsung die EURIBOR-Basis mit ein!

Mythos Nr. 2:

Ein Leasingauto darf nur vom Leasingnehmer* gefahren werden!

Das stimmt natürlich nicht. Eine kurzfristige Überlassung an Familienmitglieder, Freunde oder Bekannte ist durchaus möglich.

Eine dauerhafte, entgeltliche Überlassung an Dritte – also die Weitervermietung des Autos ist aber nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Leasinggesellschaft möglich. 

Mythos Nr. 3:

Fahrten ins Ausland sind mit einem Leasingauto verboten!

Warum sollte das so sein? Mit einem Leasingauto darf jederzeit ins Ausland gefahren werden. Was nicht erlaubt ist: den dauerhaften Standort des Leasingautos ins Ausland zu verlegen.

Mythos Nr. 4:

Umbauten sind bei einem Leasingauto nicht erlaubt!

Doch, sie sind durchaus möglich. Am Ende eines Leasingvertrages muss aber der Originalzustand des Objektes wieder hergestellt sein. Und: die Kosten für die Zu- und Umbauten trägt der Leasingnehmer.

Mythos Nr. 5:

Für alle Unternehmer gibt es bei Operating-Leasing einen Vorsteuerabzug, der sonst bei einem normalen Restwertleasing nicht besteht!

Diese weit verbreitete Ansicht ist unrichtig. Ein allfälliger Vorsteuerabzug (bei Leasingraten, Anzahlung und Restwert) richtet sich – unabhängig von der Leasingform – danach,

ob bei einem herkömmlichen Kauf dieses Gegenstandes ein Vorsteuerabzug möglich wäre. Ist z.B. beim Kauf eines PKW kein Vorsteuerabzug möglich, gilt dies auch für das Leasing.

Mythos Nr. 6:

Das Auto kann am Laufzeitende eines Leasingvertrages einfach, ohne weitere Verantwortung, zurückgegeben werden!

Ganz so einfach ist es leider nicht! Denn am Ende eines herkömmlichen Leasingvertrages ist immer auf die vereinbarten Vertragsbedingungen zu achten – besonders auf die „Erfüllung des kalkulierten Restwertes". Generell gibt es mehrere Möglichkeiten am Ende der Vertragslaufzeit: Ankauf zum Restwert, Verlängerung auf Basis des Restwertes, Verkauf an Autohändler, Rückgabe an die Leasinggesellschaft.

Wird das Leasingobjekt an einen Händler verkauft oder an die Leasinggesellschaft zurückgegeben, geht eine eventuelle Differenz zwischen dem Verkaufswert (= Marktwert) und dem kalkulierten Restwert zu Gunsten bzw. zu Lasten des Leasingnehmers*.

Eine wichtige Rolle spielen hier Restwertgarantien, die einen Verkauf zum kalkulierten Restwert ermöglichen. Aber auch hier gilt es, die Rahmenbedingungen solcher Garantien genau zu prüfen – und zwar bereits vor Abschluss des Leasingvertrages. Der Mythos stimmt aber beim Operating-Leasing. Hier ist auf die Einhaltung der vereinbarten Vertragsbedingungen, wie Laufleistung und Zustand des Fahrzeugs, zu achten.

Mythos Nr. 7:

Bei einem Leasingvertrag ist in der monatlichen Rate alles enthalten – Versicherung, Service, etc.!

Falsch! In der Leasingrate sind NUR die Kosten für die Finanzierung enthalten. Sogenannte „All-In-Raten" gibt es nur bei reinen, kurzfristigen Mietverträgen.

Beim Operating-Leasing ist es aber durchaus möglich, Zusatzleistungen wie Fuhrparkmanagement, Serviceabwicklung oder Reifenservice in Anspruch zu nehmen.

Achtung: Auch hier müssen für diese Leistungen separate Verträge abgeschlossen werden und die Kosten sind NICHT in der klassischen Leasingrate enthalten. 

Mythos Nr. 8: 

Nach einmaligem Abschluss eines Leasingvertrages kann das Fahrzeug nach Ablauf vereinbarter Zeiträume (z.B. alle 3 Jahre) ohne erneuten Abschluss eines Leasingvertrages gewechselt werden.

Ganz im Gegenteil! Ein Leasingvertrag ist IMMER an das Leasingobjekt gebunden. Wird es verkauft oder kann es z.B. wegen eines Totalschadens nicht mehr genutzt werden, muss auch der Leasingvertrag beendet und abgerechnet werden. Auch bei einem Fahrzeugwechsel muss ein neuer Vertrag abgeschlossen werden.

Mythos Nr. 9:

Ein Leasingvertrag kann nicht wie ein Kredit vorzeitig zurückgezahlt werden!

Doch. Die Leasinggesellschaft errechnet dann einen Abrechnungswert auf Basis der noch ausstehenden Leasingraten und eines eventuellen Restwertes. Bei vorzeitigem Kauf des Objektes wird dieser Betrag dem Leasingnehmer in Rechnung gestellt. Mit der Zahlung geht das Eigentum auf den Leasingnehmer über.

Mythos Nr. 10:

Mit einem Leasingauto muss ich jedes Service und jede Reparatur immer bei dem KFZ-Händler (Werkstätte) durchführen lassen, wo ich das Auto gekauft habe.

Stimmt nicht! Es ist – mit wenigen Ausnahmen bei den sogenannten Captives (das sind die eigenen Banken bzw. Leasinggesellschaften der jeweiligen Automarken) – nicht einmal vorgeschrieben, diese Arbeiten in einer Markenwerkstatt durchführen zu lassen.

Wichtig ist nur, für Service- und Reparaturarbeiten in eine konzessionierten Fachwerkstätte zu kommen. Es gilt also – auch im eigenen Interesse und zur eigenen Sicherheit: Hände weg von Eigenreparaturen oder „Pfuscharbeiten".

Unser Tipp: Bei allfälligen Unsicherheiten und Fragen lieber einmal öfter den Profi kontaktieren und nachfragen 😉

*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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